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Gewerblicher Rechtsschutz
Gewerblicher Rechtsschutz und Compliance für den Maschinen- und Anlagenbau
Sämtliche vertraglichen Regelungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter besonderer Berücksichtigung des BGB und des AktG. Eine abweichende Rechtswahl ist ausgeschlossen, soweit sie die gesetzlichen Schutzstandards für Fertigungsunternehmen unterschreitet.
Technisches Know-how umfasst alle nicht öffentlich zugänglichen Fertigungsverfahren, Konstruktionszeichnungen, Prozessparameter und Qualitätssicherungsprotokolle, die in der Anlage oder im Liefergegenstand verkörpert sind. Die Offenlegung muss schriftlich und unter Bezugnahme auf diese Klausel erfolgen.
Der Hersteller haftet für Patent- oder Markenverletzungen nur, wenn er die Schutzrechtslage vor Vertragsschluss nicht nach dem Stand der Technik geprüft hat. Die Haftung ist auf den Auftragswert begrenzt, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nach § 276 BGB vor.
Der Vorstand ist verpflichtet, die wirtschaftliche Tragfähigkeit und rechtliche Zulässigkeit jeder IP-Lizenznahme durch eine externe Due-Diligence-Prüfung zu dokumentieren. Fehlt diese Prüfung, kann eine persönliche Haftung für Schäden aus der Lizenzvereinbarung entstehen.
Alle als vertraulich gekennzeichneten Informationen unterliegen den Schutzpflichten des Geschäftsgeheimnisgesetzes. Der Lizenznehmer muss Zugangsbeschränkungen, Geheimhaltungsvereinbarungen mit eigenen Mitarbeitern und eine Löschpflicht nach Vertragsende vertraglich zusichern.
Nach AktG § 289a sind IP-Risiken, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden können, im Lagebericht zu erläutern. Eine unterlassene Offenlegung kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und die Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen begründen.
Antworten zu den zentralen Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes und der aktienrechtlichen Sorgfaltspflicht nach BGB und AktG.
Nach BGB § 434 muss der Liefervertrag die Beschaffenheit der Maschine sowie die Rechte Dritter an eingebetteter Software oder Patenten klar regeln. Wir empfehlen eine ausdrückliche Freistellungsklausel für den Fall, dass der Lieferant IP-Rechte nicht vollständig einräumen kann. Die Klausel sollte die Haftung auf den Lizenzwert begrenzen und eine Nachbesserungsobliegenheit vorsehen.
Der Vorstand haftet persönlich, wenn er bei der Lizenznahme von Software oder Patenten die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt – etwa wenn keine Due Diligence zu den Nutzungsrechten durchgeführt wurde. Nach AktG § 93 Abs. 2 muss die Geschäftsleitung nachweisen, dass sie die IP-Risiken vor Vertragsschluss geprüft hat. Fehlt dieser Nachweis, droht die Inanspruchnahme auf Schadensersatz.
Das Geschäftsgeheimnisgesetz verlangt konkrete Zugangsbeschränkungen und Geheimhaltungsvereinbarungen. In Lieferantenverträgen sollte das technische Know-how als Geschäftsgeheimnis definiert und die Weitergabe an Dritte untersagt werden. Wir empfehlen eine Klausel, die den Lieferanten verpflichtet, alle Mitarbeiter mit Zugang zu den Produktionsdaten auf Vertraulichkeit zu verpflichten.
Nach AktG § 91 Abs. 2 muss der Vorstand ein Überwachungssystem einrichten, das auch IP-Risiken erfasst. Im Lagebericht sind wesentliche Patentstreitigkeiten oder Lizenzauslaufrisiken offenzulegen. Fehlt diese Angabe, kann dies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Wir unterstützen bei der Erstellung der erforderlichen Risikoberichte.
Ein vollständiger Haftungsausschluss ist nach BGB § 309 Nr. 7b bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei grober Fahrlässigkeit unwirksam. Für einfache Fahrlässigkeit kann die Haftung auf den vertraglich vereinbarten Lizenzwert begrenzt werden. Wir gestalten die Klausel so, dass sie der aktuellen BGH-Rechtsprechung zu IP-Verletzungen im Anlagenbau standhält.